Roland Heim Design

Allgemeine Geschäftsbedingungen

01. Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber einen Auftrag mündlich oder schriftlich erteilt, ein Angebot schriftlich oder mündlich bestätigt oder einer Auftragsbestätigung durch den Designer nicht innerhalb von 7 Tagen widerspricht.
Ein Nachtrag, d. h. eine von der ursprünglichen Beauftragung nicht erfasste Leistung, wird Bestandteil des Vertrages, wenn der Designer ein schriftliches Angebot unterbreitet und der Auftraggeber dieses bestätigt oder nicht innerhalb von 7 Tagen widerspricht.

02. Ein erteilter Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Für alle Werke, Darstellungen, Zeichnungen (einschließlich der Entwürfe) gilt das Urheberrechtsgesetz.
Der Designer hat das Recht, seine Arbeiten mit einer Urheberbezeichnung zu versehen.

03. Die Gestaltungsfreiheit des Designers darf durch das Vertragsverhältnis nicht eingeschränkt werden. Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige fördernde Maßnahmen begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

04. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich zu fixieren. Ein Termin gilt als eingehalten, wenn der Designer dem Auftraggeber seine Lieferbereitschaft mitgeteilt hat.

05. Die Lieferfristen und -termine verlängern sich um eine angemessene Zeit, soweit dies auf eine unvorhergesehene, außergewöhnliche und unverschuldete Situation zurückzuführen ist, insbesondere Betriebsstörung, Naturgewalten, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen oder das Verhalten Dritter. Gleiches gilt, wenn eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers, wie zum Beispiel die Übergabe von Informationen oder Vorlagen, unterblieben ist. Soweit durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung durch den Designer unmöglich oder unzumutbar wird, so wird er von jeder Lieferverpflichtung frei.

06. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäße Werk abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zur Abnahme durch den Designer das Werk abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Einer Abnahme bedarf es nicht, wenn sie aufgrund der Beschaffenheit des Werkes nicht möglich ist.

07. Mit der Ablieferung der Arbeiten und mit der Entrichtung des Entgelts für die Einräumung der Nutzungsrechte, hat der Auftraggeber die Nutzungsrechte entsprechend Urheberrechtsgesetz im vereinbarten Rahmen erworben. Die Arbeiten dürfen dann für die vereinbarte Nutzungsart, den vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede weitergehende Nutzung ist dem Designer anzuzeigen und ist nur nach dessen Einwilligung und gegen Zahlung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
Dem Designer verbleiben die Zustimmungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz bei Weiterübertragung von Nutzungsrechten an Dritte.

08. An Entwürfen, Fotografien und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Alle Vorlagen und Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Designer zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzten, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

09. Abgelieferte Arbeiten des Designers dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Vervielfältigung verändert oder entstellt werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

10. Vor Ausführung von Vervielfältigungen sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

11. Der Designer erhält von allen ausgeführten Arbeiten unentgeltlich mindestens 10 Belege. Bei wertvollen Stücken ist eine angemessene Anzahl zu überlassen.

12. Der Auftraggeber darf dem Designer nur solche Vorlagen überlassen, zu deren Vervielfältigung er berechtigt ist. Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Forderungen, die auf einer Verletzung dieser Verpflichtung beruhen, frei.

13. Der Designer haftet nicht für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit sowie die Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstiger Arbeiten.

14. Für die vom Auftraggeber zur Vervielfältigung freigegebenen Arbeiten entfällt jede Haftung.

15. Die Erstellung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern die Parteien nicht etwas Abweichendes vereinbart haben. Soweit die Entwürfe in größerem Umfang, insbesondere für Werbemittel oder eine Homepage, genutzt werden kann der Designer eine angemessene Vergütung verlangen. Die Angemessenheit richtet sich insbesondere nach Umfang, Gebiet, Dauer und Intensität der Nutzung der Entwürfe.

16. Die Vergütung der Leistungen des Designers errechnet sich aus folgenden Teilvergütungen:
a) Vergütung für die Anfertigung von Entwürfen
b) Vergütung für die Herstellung von Reinzeichnungen (reproduktions- oder druckfähige Endfassung des Entwurfs)
c) Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten
d) Vergütung der entstandenen Nebenkosten

17. Der Auftraggeber erstattet dem Designer sämtliche Reisekosten und Spesen, soweit diese mit der Vertragsdurchführung in Verbindung stehen und die Reise dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Der Auftraggeber ist zum unverzüglichen Widerspruch verpflichtet.

18. Sonderleistungen sind, soweit sie nicht in dem Vertrag enthalten oder keine Nachträge sind, nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
Sonderleistungen sind solche Leistungen, die nicht Bestandteil des Vertrages sind und aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers oder anderen Gründen notwendig werden, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, Umarbeitungen und Änderungen von Projekten im fortgeschrittenen Projektstadium oder das Digitalisieren von Vorlagen (z. B. Texte, Fotos).
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Mustern und Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Ausdrucken etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

19. Werden Entwürfe oder Reinzeichnungen geliefert, ohne dass es zur Einräumung von Nutzungsrechten kommt, ist die bis dahin geleistete Arbeit zu vergüten.

20. Werden bestellte Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teils fällig. Bei umfangreichen und in der Abwicklung langfristigen Arbeiten ist eine angemessene Vorauszahlung zu leisten , und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Hierzu wird bei Bedarf ein gesondertes Vertragsdokument aufgesetzt.

21. Die Vergütung wird mit der Abnahme, der Freigabe oder nach Übergabe fällig, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit es um die Erstellung von Entwürfen geht, bedarf es einer Abnahme nicht. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.

22. Die Vergütung des Designers für urheberrechtlich relevante Werke ist ohne Abzüge zu zahlen.
Der Verzug des Auftraggebers tritt 14 Tage nach Übergabe/Freigabe/Abnahme ein.

23. Leistungen des Designers dürfen vor der vollständigen Vergütung nicht genutzt werden. Vervielfältigungen bleiben bis zur vollständigen Vergütung Eigentum des Designers.

24. Der Designer ist berechtigt, sich Dritter zur Erfüllung des Vertrages zu bedienen. Angebote, die Drittleistungen beinhalten, sind freibleibend und basieren auf den aktuellen Tagespreisen dieser Leistungen. Die Angebote zur Eigenleistung des Designers gelten, falls nicht gesondert ausgewiesen, 4 Wochen.

25. Gerichtsstand für sämtliche Klagen, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Designer ergeben, ist der Wohnsitz des Designers.
Abweichende Regelungen gelten nur, wenn diese vor Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.